Hans-Georg Kolowrat - Rechtsanwalt in Lemgo

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Bundesgerichtshof verwirft Beschwerde gegen die Aufhebung eines Haftbefehls im Verfahren betreffend die Ermordung des Dr. Lübcke

18 Nov. 2020

Beschluss vom 29. Oktober 2020 – StB 38/20

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Aufhebung eines Haftbefehls im Verfahren betreffend die Ermordung des ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke verworfen.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 hat das Oberlandesgericht Frankfurt den Haftbefehl gegen den wegen Beihilfe zum Mord an Dr. Walter Lübcke Angeklagten aufgehoben. Hiergegen hat sich der Generalbundesanwalt mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gewandt. Der Senat hat diese verworfen, denn das zur Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise in erster Linie berufene Oberlandesgericht hat in ausreichendem Maße dargetan, warum der dringende Tatverdacht der Beihilfe zum Mord nach dem Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung nicht mehr besteht.

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Von RA Kolowrat · Kategorie: Aktuelles

Fehlende Klagebefugnis für Musterfeststellungsklage

17 Nov. 2020

Urteil vom 17. November 2020 – XI ZR 171/19

Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von dem Musterkläger, einem Verbraucherschutzverein, erhobene Musterfeststellungsklage unzulässig ist, weil der Musterkläger die für die Klagebefugnis erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Musterkläger begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage die Feststellung, dass Pflichtangaben in Verbraucherdarlehens-verträgen, die die beklagte Bank mit Verbrauchern zum Zweck der Finanzierung von Kraftfahrzeug-Kaufverträgen abgeschlossen hat, den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, dass aus diesem Grund die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und dass im Fall eines wirksamen Widerrufs bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages kein Ersatz für Wertverluste des Kraftfahrzeugs zu leisten ist.

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Von RA Kolowrat · Kategorie: Aktuelles

Fußballspielen bleibt verboten

13 Nov. 2020

Beschluss vom 20. November 2020 – 13 B 1686/20.NE

Das Oberverwaltungsgericht hat es mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt, das Verbot des Freizeit- und Amateursports außer Vollzug zu setzen. Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes ist Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen davon ist lediglich der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Perso­nen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sport­anlagen.

Der in Grevenbroich wohnhafte Antragsteller, der Mitglied einer D1‑Jugendmannschaft ist, hatte geltend gemacht, aufgrund des Verbots könne er nicht mehr gemeinsam mit seinen Freunden an der frischen Luft Fußball spielen. Ein Aus­weichen auf andere Sportarten sei ihm nicht möglich. Das Verbot konterkariere die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zur sportlichen Betätigung von Kin­dern. Kindern werde nicht nur die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung, sondern auch – mit den entsprechenden psychischen Folgen – ihr gewohntes soziales Umfeld genommen. Das Verbot sei überdies nicht notwendig, weil das Infektionsrisiko beim Fußballspiel im Freien sehr gering sei. Als milderes Mittel hätte der Verordnungsge­ber einen kontaktfreien Trainingsbetrieb anordnen können. Soweit demgegenüber etwa der Schulsport auch in geschlossenen Räumen weiterhin erlaubt sei, stelle dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

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Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

12 Nov. 2020

Eine Rechtsreferendarin kann eine Auflage, die ihr das Tragen eines Kopftuchs bei hoheitlichen Tätigkeiten im Referendariat untersagt, in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren auch dann noch – mit der Fortsetzungsfeststellungsklage – angreifen, wenn die Auflage nach acht Monaten mangels Bedeutung für die weiteren Ausbildungsstationen aufgehoben worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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Von RA Kolowrat · Kategorie: Aktuelles · Schlagworte: Kopftuch, öffentlicher Dienst, Referendariät, Verbot

Urteil des Oberlandesgerichts Dresden wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „OSS“ („Oldschool Society“) rechtskräftig

12 Nov. 2020

Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 3 StR 260/20

Das Oberlandesgericht Dresden hat den Angeklagten unter anderem wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.

Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der zunächst als Chatgruppe organisierten Vereinigung „OSS“ um eine rechtsextremistische Gruppierung, deren Mitglieder eine nationalistische, teilweise sogar nationalsozialistische, und rassistische Weltanschauung sowie Gewaltbereitschaft und Waffenaffinität einte. Spätestens Anfang Februar 2015 beschlossen die Mitglieder, Brand- und Sprengstoffanschläge gegen Asylbewerberunterkünfte durchzuführen, wobei sie auch den Tod von Menschen in Kauf nahmen. Ein erster Anschlag sollte anlässlich eines im Mai 2015 geplanten Mitgliedertreffens stattfinden. Zwei Mitglieder der Vereinigung besorgten zu diesem Zweck in der Tschechischen Republik pyrotechnische Gegenstände mit erheblicher Sprengkraft, die bei einer Explosion tödliche Lungenverletzungen verursachen können.

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Von RA Kolowrat · Kategorie: Aktuelles

Urteil im Marburger „Frühchen-Prozess“ rechtskräftig

12 Nov. 2020

Beschluss vom 4. November 2020 – 2 StR 130/20

Das Landgericht Marburg hat die Angeklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung u.a. in vier Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer hatte die Angeklagte zwischen Dezember 2015 und Februar 2016 als Kinderkrankenschwester auf der neonatologischen Intensivstation des Universitätsklinikums Marburg drei Frühgeborenen ohne ärztliche Anordnung und ohne medizinische Indikation Sedativa verabreicht. Sie wollte dadurch bei den besonders verletzlichen Säuglingen gesundheitliche Krisen herbeiführen, um sich anschließend zur Befriedigung ihres narzisstischen Bedürfnisses nach Anerkennung durch Rettungsbemühungen hervorzutun. Im ersten Fall war die Verabreichung des Sedativums wegen der geringen Dosis nicht geeignet, die Gesundheit des Kindes zu beeinträchtigen. Es starb später infolge seiner Grunderkrankung. Im zweiten Fall fiel das betroffene Kind in einen komatösen Zustand. Dem dritten Kind verabreichte die Angeklagte dreimal Sedativa und brachte es dadurch jeweils in konkrete Lebensgefahr. Diese beiden Kinder überstanden die Angriffe auf ihr Leben nur durch Zufall. Die Angeklagte, die den Tod der Kinder in Kauf genommen hatte, beteiligte sich an den Rettungsmaßnahmen des von ihr alarmierten Klinikpersonals, ohne aber die vorangegangene Vergiftung der Kinder offenzulegen.

Die Angeklagte hat mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ihr Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Marburg – Urteil vom 28. November 2019 – 6 Ks – 4 Js 1/16

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2020

Von RA Kolowrat · Kategorie: Aktuelles

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