Der unter anderem für Verträge über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Kammergerichts vom 4. März 2020 (21 U 111/17) von der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Was war geschehen?
Im Jahr 2000 veräußerte das Land Berlin (Kläger zu 1) Grundstücke, die unmittelbar an die Komische Oper angrenzen, an die beklagte GmbH & Co. KG zur Bebauung. Für einen zweiten Bauabschnitt wurde der Beklagten in einem weiteren Vertrag ein Optionsrecht hinsichtlich weiterer Flächen eingeräumt. Eigentümerin dieser Flächen ist inzwischen die (später gegründete) Stiftung Oper Berlin (Klägerin zu 2). Gestützt auf den durch das Land Berlin im Jahr 2014 erklärten Rücktritt verlangen die Kläger die Löschung der Auflassungsvormerkungen im Grundbuch. Widerklagend will die Beklagte den Fortbestand der Verträge feststellen lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidung des BGH
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat – wie üblich – gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Berlin – Urteil vom 28. Juli 2017 – 22 O 46/16
KG – Urteil vom 4. März 2020 – 21 U 111/17
Beschluss vom 14. Januar 2021 – V ZR 107/20
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2021