Zuerst hatte sich der Antragsteller gegen eine Regelung vom Dezember 2020 gewandt, die eine zehntägige Quarantäne für Reiserückkehrer aus diesen Ländern vorgesehen. Nachdem während des Verfahrens Zweifel entstanden waren, ob die vom Land in Anspruch genommene Verordnungsermächtigung des Infektionsschutzgesetzes zu Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit ermächtigt, wie sie mit der Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests mittels Abstrichs aus dem Nasen- und/oder Rachenraum voraussichtlich verbunden sind, hat das Land die Coronaeinreiseverordnung Anfang Januar 2021 erneut geändert.
Nunmehr gilt Absonderungspflicht mit Freitestungsmöglichkeit
Danach gilt nunmehr auch für Einreisende aus anderen Risikogebieten als dem Vereinigten Königreich oder Südafrika eine Absonderungspflicht, deren Eintreten aber bereits vor dem Beginn durch eine freiwillige Testung bei der Einreise oder eine unmittelbar nachfolgende Testung ausgeschlossen werden kann. Hiergegen richtete sich zuletzt der Eilantrag des Antragstellers, der eine Reise zu seinem Boot in die Normandie beabsichtigt, die derzeit als Risikogebiet ausgewiesen ist. Er machte unter anderem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. Für Personen, die Nordrhein-Westfalen nicht verlassen oder sich in einem anderen Bundesland mit vergleichbaren Inzidenzwerten aufgehalten hätten, bestehe jedenfalls keine geringere Wahrscheinlichkeit, sich mit dem Coronavirus angesteckt zu haben, als für Personen, die nach Frankreich reisten.
Absonderungspflicht als Infektionsschutzmaßnahme zulässig
Das OVG lehnte den Antrag ab. Die Absonderungspflicht mit Freitestungsmöglichkeit solle dazu dienen, den Eintrag von Infektionen – auch solchen mit neuen Virusstämmen – nach Deutschland zu entdecken, um sodann Schutzmaßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen zu können. Die Situation stelle sich im Hinblick auf den nunmehr im gesamten Bundesgebiet geltenden sogenannten strengen Lockdown und die zwischenzeitlich im Vereinigten Königreich entdeckte, möglicherweise deutlich ansteckendere Virusmutante anders dar als noch im November, als der Senat eine allgemeine Absonderungspflicht für sämtliche Einreisende aus Risikogebieten noch beanstandet hatte.
Erhöhte Infektionsgefahr durch reisen
Die Einschätzung, dass eine Reise in der Regel mit mehr Kontakten und damit einer höheren Infektionsgefahr verbunden sei als ein Verbleib im Bundesgebiet, erscheine unter den gegenwärtigen Umständen plausibel. Eine Reisetätigkeit könne bei zulässiger typisierender Betrachtung häufige und vielfältige zwischenmenschliche Kontakte zur Folge haben, die bei einem Verbleib im Bundesgebiet unter den gegenwärtigen Bedingungen mit der nahezu vollständigen Schließung des Einzelhandels, von Kultur, Sport- und Freizeitstätten, der Gastronomie und der Beherbergungsbetriebe sowie einschneidenden Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich weitgehend ausgeschlossen seien.
Regelungen wegen Freitestung durch Schnelltest nicht ungeeignet
Die Regelungen seien auch nicht deshalb ungeeignet, weil man sich auch durch einen Schnelltest „freitesten“ könne. Auch durch Maßnahmen, die keine vollständige Sicherheit böten, Folgeansteckungen zu vermeiden, könne ein nennenswerter Beitrag zur Eindämmung der Pandemie geleistet werden. Die mit der Absonderungspflicht einhergehenden Beeinträchtigungen könnten – auch schon im Vorhinein – durch die Durchführung eines (Schnell-)Tests abgewendet werden, der ein nur niedrigschwelliger, in der Regel folgenloser Eingriff sei. Die vom Einreisenden zu tragenden Kosten von etwa 30 bis 40 Euro bewegten sich – jedenfalls wenn man sie ins Verhältnis zu einer Reisetätigkeit setze – in einem sehr überschaubaren Umfang.
Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Ein Gleichheitsverstoß ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die vom Verordnungsgeber unterstellten typischen infektionsbegünstigenden Reisekontakte nicht bei jeder Art von Reise in jedes erdenkliche Zielland bestünden. Der Verordnungsgeber dürfe seiner Regelung vielmehr eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde legen, die insbesondere den gegenwärtig hoch belasteten Gesundheitsämtern eine einfache Durchsetzung und Überprüfung der geltenden Vorgaben für Reiserückkehrer ermögliche.
Aktenzeichen: 13 B 2046/20.NE
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 07.Januar.2021