Revision ohne Erfolg
Das Landgericht Zweibrücken hat den Angeklagten, einen Richter am Amtsgericht, vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.
Der Angeklagte war unter anderem für die Bearbeitung von Bewährungssachen zuständig und hatte die Erfüllung von Geld- und Arbeitsauflagen zu überwachen. Die Staatsanwaltschaft legte ihm zur Last, dabei in vier Fällen Auflagen, die die jeweiligen Verurteilten nicht erfüllt hatten, mit sachfremden schriftlichen Begründungen aufgehoben zu haben. In seinen Beschlüssen berief sich der Angeklagte allein auf einen angeblichen Personalmangel des Gerichts. Dieser lasse es nicht zu, die Erfüllung von Auflagen ordnungsgemäß zu überwachen. Diese Entscheidungen des Angeklagten wurden später durch das Beschwerdegericht aufgehoben.
Keine sachfremden Erwägungen
Das Landgericht Zweibrücken sprach den Angeklagten mit Urteil vom 4. Oktober 2019 mit der Begründung frei, der Angeklagte habe seine Entscheidungen nicht allein auf die sachfremden schriftlichen Begründungen gestützt. Er habe vielmehr die Verfahren gezielt ausgewählt und bei seinen Entscheidungen weitere sachbezogene Überlegungen angestellt. Daher habe ein elementarer Rechtsverstoß, der eine Rechtsbeugung begründen könne, nicht vorgelegen.
Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Landgerichts weist nach Auffassung des zuständigen 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs keinen Rechtsfehler auf. Daher hat der Bundesgerichtshof den Freispruch des Angeklagten bestätigt. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
Landgericht Zweibrücken – Urteil vom 4. Oktober 2019 – 1 KLs 4105 Js 5988/16
Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 StR 83/20
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2021