Das Schwurgericht des Landgerichts Düsseldorf hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in zwölf Fällen in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion freigesprochen.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde am 27. Juli 2000 im Bereich des S-Bahnhofs Düsseldorf-Wehrhahn auf der Rückseite des zu den Gleisen gelegenen Geländers einer Fußgängerbrücke eine mit dem Sprengstoff Trinitrotoluol (TNT) befüllte Rohrbombe zur Explosion gebracht. Zum Zeitpunkt der Explosion befand sich auf der Fußgängerbrücke eine Gruppe aus Russland, der Ukraine und Aserbaidschan stammender Personen – davon vier jüdischer Abstammung –, die zuvor eine anliegende Sprachschule besucht hatte. Zehn dieser Personen wurden von den durch die Sprengung ausgelösten Splittern verletzt, teilweise sogar lebensgefährlich. Eine im sechsten Monat schwangere Geschädigte verlor ihr Kind.
Der rechtsradikal eingestellte Angeklagte, der längere Zeit als Berufssoldat tätig gewesen war, war Inhaber einer unweit des Explosionsgeschehens gelegenen Militariahandlung. Er befand sich zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatorts. Dass er die Explosion ausgelöst hatte oder in sonstiger Weise an dem Anschlag beteiligt war, hat die Strafkammer nach sechsmonatiger Hauptverhandlung nicht festgestellt.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und mit dieser insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen.
Die hierauf veranlasste Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Düsseldorf – 1 Ks 17/17 – Urteil vom 31. Juli 2018
Urteil vom 14. Januar 2021 – 3 StR 124/20
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2021