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Revisionen im NSU-Prozess beim Bundesgerichtshof eingegangen

19 Jan 2021

Die Revisionen, die vier Angeklagte und der Generalbundesanwalt im NSU-Prozess führen, liegen seit heute dem Bundesgerichtshof vor.

Mit Urteil vom 11. Juli 2018 hat das Oberlandesgericht München die Angeklagte Beate Z. des vielfachen Mordes, der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und weiterer Delikte schuldig gesprochen, deswegen auf eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe erkannt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Angeklagten Ralf W., Holger G. und André E. hat es zu zeitigen Haftstrafen verurteilt, den Angeklagten Ralf W. wegen Beihilfe zum mehrfachen Mord, die Angeklagten Holger G. und André E. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Die vier Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt, ebenso der Generalbundesanwalt hinsichtlich des Angeklagten André E. Soweit das Oberlandesgericht einen fünften Angeklagten verurteilt hat, ist die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig.

Weiterer Verfahrensablauf

Mit den Revisionen ist beim Bundesgerichtshof der 3. Strafsenat befasst, der nach der Geschäftsverteilung bundesweit für alle Revisionen in Staatsschutzstrafsachen zuständig ist. Sein Vorsitzender ist Dr. Jürgen Schäfer. Dr. Schäfer ist 58 Jahre alt. Er war bereits von 1997 bis 2000 wissenschaftlicher Mitarbeiter im 3. Strafsenat und sodann Richter in einem erstinstanzlichen Staatschutzstrafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Im Jahre 2007 wurde er zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Seither war er Mitglied, ab Dezember 2010 auch stellvertretender Vorsitzender des 3. Strafsenats. Im Januar 2018 wurde er zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof ernannt und war zunächst im 2. Strafsenat, ab November 2018 wieder im 3. Strafsenat tätig. Dr. Schäfer ist seit dem Jahre 2012 Mitglied des Großen Senats für Strafsachen und seit Januar 2015 des Präsidiums des Bundesgerichtshofs.

Die Senatsmitglieder werden sich nunmehr zunächst in das umfangreiche Verfahren einarbeiten und das Urteil des Oberlandesgerichts anhand der Rechtsmittelbegründungen sowie der von den Verfahrensbeteiligten hierzu abgegebenen Stellungnahmen einer eingehenden rechtlichen Prüfung unterziehen. Dies wird voraussichtlich einige Monate in Anspruch nehmen. Weitere Angaben zum Verfahrensfortgang, insbesondere zu einer Revisionshauptverhandlung, können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gemacht werden.

Vorinstanz:

OLG München – 6 St 3/12 – Urteil vom 11. Juli 2018

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2021

Von RA Kolowrat · Kategorie: Aktuelles

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