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83-Jährige Essener haben keinen Anspruch auf unverzügliche Impfung

22 Jan. 2021

Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Beschwerde von 83-jährigen Eheleuten aus Essen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abge­lehnt, nach dem diese keine unverzügliche Corona-Schutzimpfung beanspruchen können.

Was war geschehen?

Das im eigenen Hausstand lebende Ehepaar hatte geltend gemacht, aufgrund seines Alters gehöre es zu der Gruppe von Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes mit höchster Priorität einen Anspruch auf Impfung hät­ten. Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst alle Bewohnerinnen und Be­wohner der Pflegeheime, auch wenn diese das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, und die dort tätigen Personen geimpft würden. Das Verwal­tungsgericht Gelsenkirchen lehnte am 11. Januar 2021 den Eilantrag der Eheleute ab, mit dem sie erreichen wollten, dass die Stadt Essen ihnen unverzüglich eine Möglichkeit zur Corona-Schutzimpfung verschafft. Die dagegen gerichtete Be­schwerde hatte keinen Erfolg.

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Von RA Kolowrat · Kategorie: Aktuelles · Schlagworte: Corona, Impfung, Pandemie, Risikogruppe

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