Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen von fünf Angeklagten entschieden, die an Sexualstraftaten zu Lasten einer 18jährigen Frau Mitte Oktober 2018 in Freiburg beteiligt waren. Zwei der Angeklagten hatte das Landgericht wegen Vergewaltigung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen zwei weitere Angeklagte, die zur Tatzeit 18 Jahre alt waren, hatte das Landgericht wegen Vergewaltigung bzw. wegen sexuellen Übergriffs unter Anwendung von Jugendstrafrecht ebenfalls zu vollstreckende Freiheitsentziehungsmaßnahmen (Jugendstrafen) verhängt. Den fünften Angeklagten hatte das Landgericht wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Insgesamt hatte sich das Verfahren des Landgerichts gegen elf Angeklagte gerichtet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm die Geschädigte während eines Diskothekenbesuchs eine Exctasy-Tablette ein, die sie von einem der Angeklagten erworben hatte. Sie ließ sich von einem anderen Angeklagten, der seine Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten zurückgenommen hat, in ein nahegelegenes Gebüsch locken. Dort stieß sie dieser Angeklagte zu Boden und vergewaltigte sie. Infolge dieser Tat und der Wirkung des überdosierten Rauschgifts war die Geschädigte nicht mehr bei klarem Bewusstsein und nicht mehr zum Widerstand fähig. Dies nutzten sechs andere Angeklagte nacheinander zu weiteren Sexualstraftaten aus. Zwei weitere Angeklagte erkannten, dass die Geschädigte hilflos war, ließen sie aber dennoch im Gebüsch zurück.
Ihre Verurteilungen haben fünf der Angeklagten mit der Sachrüge und zum Teil mit Verfahrensrügen angegriffen. Der 1. Strafsenat hat die Rechtsmittel verworfen; das Urteil des Landgerichts ist damit insgesamt rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Freiburg – Urteil vom 23. Juli 2020 – 6 KLs 181 Js 35640/18.
Die maßgeblichen Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt …, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt …, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass diese Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
…
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), …
§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung; …
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Beschluss vom 16. Juni 2021 – 1 StR 81/21
Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 25. Juni 2021