Das Landgericht Leipzig hat die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe verurteilt und sie von dem weiteren Anklagevorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt freigesprochen.
Die Angeklagte war Oberstaatsanwältin und Leiterin einer Abteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und von Betäubungsmittelstraftaten. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sie Ermittlungen gegen eine im Raum Leipzig aktive Tätergruppe geführt und gegen zwei der Täter wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz im Frühjahr 2015 beim Landgericht Leipzig Anklage erhoben.
Ein Tatvorwurf stützte sich dabei auf Angaben eines Belastungszeugen, der einige Wochen zuvor durch Beamte der Polizei vernommen worden war. Zu den Umständen des Zustandekommens und des Ablaufs dieser Vernehmung wurde sie in der Hautverhandlung vor dem Landgericht Leipzig als Zeugin vernommen. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte sie, mit der Vernehmung nichts zu tun gehabt zu haben. Tatsächlich war sie zwar bei der eigentlichen Vernehmung nicht anwesend, hatte aber an einem der Vernehmung zeitlich unmittelbar vorgelagertem informellen Gespräch mit dem Belastungszeugen, dessen Verteidiger und mehreren Polizeibeamten teilgenommen. Dabei war ihr bewusst, dass diese Tatsache für die Wahrheitsfindung des Gerichts von Bedeutung sein konnte.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Leipzig – Urteil vom 19. November 2019 – 6 KLs 500 Js 4259/16
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Beschluss vom 23. November 2020 – 5 StR 172/20
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2021