Der Bundesgerichtshof hat über die Revision eines Angehörigen der „Gruppe Freital“ gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden entschieden. Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 hatte er bereits die Verurteilung zweier Rädelsführer und anderer Mitglieder dieser terroristischen Vereinigung bestätigt (s. Pressemitteilung Nr. 75/2019).
Das Oberlandesgericht hat am 4. Februar 2021 nach fünfmonatiger Hauptverhandlung drei Männer wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und weiterer Delikte zu Gesamtfreiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Frau wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Einer der Angeklagten, den das Oberlandesgericht – unter Freispruch im Übrigen – der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren belegt hat, hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Der nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtsgerichtshofs bundesweit für alle Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat hat das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel verworfen.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen war der zur Tatzeit 48-jährige Angeklagte Mitglied der „Gruppe Freital“. Diese Vereinigung hatte sich in Freital spätestens Ende Juli 2015 gebildet und wurde durch die Ermittlungsbehörden im November desselben Jahres zerschlagen. Ihr Ziel war es, auf der Grundlage einer von den Mitgliedern geteilten rechtsextremistischen Gesinnung die Aufnahme oder den Verbleib von Flüchtlingen in der Stadt und deren Umgebung gewaltsam zu verhindern. Zu diesem Zweck planten und verübten Gruppenangehörige Anschläge mit pyrotechnische Sprengkörpern auf Asylbewerberunterkünfte und gegen Eigentum und Besitz von Vertretern des flüchtlingsunterstützenden Spektrums. So wurde bei einem Angriff auf eine Asylbewerberwohnung ein Bewohner durch explosionsbedingt herumfliegende – teilweise handtellergroße – Glassplitter erheblich verletzt. Die „Gruppe Freital“ verfolgte das Ziel, ein Klima der Angst und Repression zu erzeugen und Flüchtlinge zur Ausreise aus Deutschland, zumindest aber zum Wegzug aus der Region zu veranlassen.
Wegen seiner Tätigkeit als Freitaler Stadtrat für die NPD wurde die Mitgliedschaft des revidierenden Angeklagten von den weiteren Vereinigungsmitgliedern als wertvoll beurteilt. Er wirkte aktiv nur an propagandistischen Straftaten der Gruppe mit. So beteiligte er sich an einem „Fotoshooting“, bei dem er und andere neben einer Hakenkreuzflagge den rechten Arm zum sogenannten „Hitlergruß“ erhoben, sowie an der Anbringung rassistischer und fremdenfeindlicher Graffitis im Freitaler Stadtgebiet. Durch Beiträge im internen Chatverkehr beförderte er aber auch die gewalttätige Kernbetätigung der Gruppe. Das Oberlandesgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte angenommen hätte, die Tatausführenden nähmen bei Sprengstoffanschlägen den Tod oder die schwere Verletzung von Menschen billigend in Kauf.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Das Verfahren ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz:
OLG Dresden – 4 St 1/20 – Urteil vom 4. Februar 2021
Beschluss vom 12. Januar 2022 – 3 StR 273/21
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2022