BVerwG 3 C 21/22.18 – Urteil vom 09. Juli 2020
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile i.F.v. Sachleistungen versprechen und gewähren dürfen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke im Bezirk der beklagten Apothekerkammer. Im November 2013 und im Januar 2014 gab sie Werbeflyer mit Gutscheinen heraus, die bei Abgabe eines Rezeptes gegen eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken eingelöst werden konnten.