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In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt werden

26 Jan. 2021

Tenor

Asylanträge von in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten dürfen grundsätzlich nicht als unzulässig abgelehnt werden, weil zumindest derzeit ‑ vorbehaltlich be­sonderer Umstände des Einzelfalls – generell die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin ihre elementarsten Bedürfnisse (“Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen können. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteile vom 21. Januar 2021 entschieden und die vorausgehenden Ur­teile der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Düsseldorf geändert.

Sachverhalt

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte die Asylanträge der Kläger, eines Eritreers und eines aus Syrien stammenden Palästinensers, als unzulässig abgelehnt, weil diese in Griechenland bereits internationalen Schutz erhalten hatten; gleichzeitig hatte es ihnen die Abschiebung dorthin angedroht. Die Verwaltungsge­richte hatten die Klagen jeweils mit der Begründung abgewiesen, es lägen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger in Griechenland trotz der dort für international Schutzberechtigte herrschenden schwierigen Verhältnisse in eine men­schenunwürdige Situation geraten könnten. Die dagegen gerichteten Berufungen der Kläger hatten Erfolg.

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Von RA Kolowrat · Kategorie: Aktuelles · Schlagworte: anerkenndes Land, Asylanträge, Rücküberführung, Schutzberechtigter

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