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800 qm-Regelung im Einzelhandel gilt weiterhin

22 Dez. 2020

Der aktuelle Stand

Das Oberverwaltungsgericht hat es mit Eilbeschluss vom heutigen Tag im Wesent­lichen abgelehnt, die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorge­schriebenen zusätzlichen Zugangsbeschränkungen für Betriebe des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Danach darf in zulässigen Handelseinrichtungen die Anzahl von gleichzeitig anwe­senden Kunden jeweils einen Kunden pro angefangene 10 qm der Verkaufsfläche nicht übersteigen; in Handelseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 qm darf diese Anzahl 80 Kunden zuzüglich jeweils einen Kunden pro ange­fangene 20 qm der über 800 qm hinausgehenden Verkaufsfläche nicht übersteigen. Bei Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen ist die Gesamt­fläche aus zulässigerweise geöffneten Verkaufsflächen und Allgemeinflächen maß­geblich.

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Von RA Kolowrat · Kategorie: Aktuelles · Schlagworte: Corona, Einzelhandel, Kontrolle, Maske

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